AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen
1.     Vertragsparteien
Die Vertragsparteien sind PaniPünte und der Charterer gemäß dem Vertrag. Der Vercharterer ist der Eigner des Wasserfahrzeugs, die vom Charterer gechartert wird.

2.     Annahme des Vertrages und Vertragsbedingungen
Die Internetpräsenz von PaniPünte enthält unverbindliche Angebote und Leistungsbeschreibungen. Die beschriebenen und dargestellten Leistungen und Preise haben keine rechtliche Verbindlichkeit und dienen ausschließlich der allgemeinen Information. Nach einer ersten Reservierungsanfrage per Online-Formular, E-Mail oder Telefon erhält der Anfrager ein Angebot, nimmt er dieses Angebot an, wird daraus nach Bestätigung von PaniPünte eine verbindliche Reservierung. Wird dieser nicht innerhalb von 5 Werktagen widersprochen, wird aus der bestätigten Reservierung eine verbindliche Reservierung und der Vertrag mit dem beschriebenen Leistungsumfang ist fortan in Kraft.

 3.     Vertragstext
Auf www.Pani-Puente.de sind die geltenden AGB vollständig einsehbar. Nach Vertragsschluss werden dem Kunden die individuellen Reservierungsdaten per E-Mail in Form einer Rechnung zugesandt. Zugleiche werden die Vertragstexte und Reservierungsdaten bei PaniPünte dokumentiert.

Der Charterer bestätigt, den Vertrag gelesen und die darin verwendeten nautischen Begriffe verstanden zu haben.

 4.     Chartergebühr
Die Chartergebühr umfasst die Nutzung des Wasserfahrzeugs und dessen Zubehör. Zusätzliche Ausrüstung und Nebenkosten werden gesondert berechnet und bei etwaiger Rückerstattung von Charterkosten nicht berücksichtigt. Die folgenden Gegenstände sind nicht in der Chartergebühr enthalten: Hafengebühren und alle Ausgaben, die für den einwandfreien Betrieb des Wasserfahrzeugs während der Reise erforderlich sind. Offensichtliche Fehler bei der Berechnung der Chartergebühr oder Unzulänglichkeiten in Bezug auf die Vertragsbedingungen stellen keine Rechtfertigung für den Rücktritt vom Vertrag dar; vielmehr, Berichtigungen können vorgenommen werden in Einklang mit der aktuellen Liste der Gebühren und den aktuellen Vertragsbedingungen des Vercharterers. Im Falle von Unregelmäßigkeiten bei der Ausrüstung und Geräten (Nichtübereinstimmung mit der Inventar- oder Ausrüstungsliste, die dem Charterer bereitgestellt wurden) ist der Charterer nicht befugt, etwaige Abzüge vorzunehmen, sofern die Sicherheit, der
Betrieb des Wasserfahrzeugs als solcher und funktionsfähige Ausrüstung gewährleistet sind.

5.     Zahlungsarten
a.     Überweisung

Die Überweisung für die Mietskosten und Kaution ist innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt der Rechnung durchzuführen. Ansonsten kann PaniPünte von dem Vertrag zurücktreten.

 6.     Eigentumsvorbehalt
Nutzt ein Kunde den Verleih bzw. Verleihservice von PaniPünte werden ihm temporäre Besitzrechte an der zu leihenden Sache übertragen. Die Mietgegenstände wie z.B. Schlauchboote, Außenbordmotoren, Trailer und etwaiges Zubehör bleiben während der Mietzeit im Eigentum von PaniPünte. Auch bei einer im Vorfeld vereinbarten Kaufoption bleibt der Mietgegenstand bis zur vollständigen Zahlung des vereinbarten Kaufpreises im Eigentum von PaniPünte. Eine Kaufoption muss im Vorfeld von beiden Parteien einvernehmlich vereinbart und schriftlich fixiert werden. Eine einseitige Kauferklärung des Mieters ist nicht zulässig.

 7.     Reise zum Ort der Übernahme des Wasserfahrzeugs
Die Anreise zum Ort der Übernahme des Wasserfahrzeugs ist kein Bestandteil dieses Vertrages. Sollte sich der Anfang der Reise infolge von verspäteter Ankunft des Charterers oder eines Besatzungsmitgliedes verzögern, besteht kein Anspruch auf Kostenrückerstattung
oder Preisminderung. Der Charterer und die Besatzung sind sich bewusst, dass sie ein „Instrument“ zur Bootsfahrt chartern und dass sich die vereinbarten Bedingungen von den Gesetzen und Vorschriften für die Tourismusbranche unterscheiden.

 8.     Stornierung
Reservierungen nach Bestätigung des Angebots und durch die daraufhin zugesandte Rechnung können bis zum 14. Tag vor Mietbeginn einvernehmlich storniert werden. Die Stornierung entbindet den Mieter von seiner Verpflichtung, den vollständigen Mietpreis zu zahlen. Die Stornierung entbindet den Mieter nicht von seiner Pflicht, das Reservierungsentgelt  in Höhe von 20 % des Mietpreises zu zahlen. Für Buchungen die in weniger als 14 Tage vor Mietbeginn storniert werden, entsteht ein Stornierungsentgelt von 30 % des Mietpreises. Sobald die Übergabe des Mietgegenstands stattgefunden hat, sind 100 % des Mietpreises auch dann anzusetzen, wenn der Mietgegenstand vorzeitig zurückgegeben wird. Etwaige vorzeitige Rückgaben führen somit zu keiner anteiligen Auszahlung des Mietpreises.

Der Charterer ist nicht befugt, aufgrund von Mängeln oder sonstigen Problemen mit den Geräten oder der Ausrüstung die Übernahme abzulehnen, die Reise abzubrechen oder Ansprüche geltend zu machen, sofern die Sicherheit des Wasserfahrzeugs und der
Besatzung nicht gefährdet ist.

Schlechtes Wetter wie z.B. Regen, keine Sonne, Wind sind keine Gründe, um von dem Vertrag abtreten zu können.

 9.     Widerrufsrecht und Widerrufbelehrung
Die Reservierungsanfrage kann innerhalb von 14 Kalendertagen ohne Angabe von Gründen in Textform (postalisch oder per E-Mail) oder durch Rücksendung des Mietgegenstands widerrufen werden. Mit Eingang der Widerrufsbelehrung beginnt frühestens die Frist, allerdings nicht vor Erhalt des Mietgegenstandes und auch nicht vor Erfüllung der Informationspflichten seitens PaniPünte gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 und 2 EGBGB sowie unserer Pflichten gemäß § 312g Absatz 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 3 EGBGB. Dem Käufer genügt zur Wahrung der Widerrufsfrist die fristkonforme Widerrufsabgabe oder die Rücksendung des Mietgegenstandes bzw. der Sache. Der Widerruf ist zu richten an:

David Lehmann, Kirmstraße 2, 48161 Münster
E-Mail: info@pani-puente.de

10.  Widerrufsfolgen
Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die auf beiden Seiten empfangenen Leistungen zurück zu gewähren und ggf. gezogene Nutzungen herauszugeben. Können die vom Mieter empfangenen Leistungen nicht oder nur teilweise oder nur in verschlechtertem Zustand zurück gewährt werden, ist der Mieter verpflichtet, einen entsprechenden Wertersatz zu leisten. Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung – wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre – zurückzuführen ist. Überdies kann der Mieter die Wertersatzpflicht vermeiden, indem er die Sache nicht wie sein Eigentum in Gebrauch nimmt und alles unterlässt, was deren Wert beeinträchtigt.

 11.  Preise
Die von PaniPünte angebotenen Preise auf der Internetpräsenz und in schriftlichen Angeboten sowie Rechnungen enthalten nach § 19 (1) UStG keine Umsatzsteuer.

12.  Übernahme und Rückgabe des Wasserfahrzeugs
Der Vercharterer verpflichtet sich, den Charterer oder den von diesem bestimmten Skipper (Schiffsführer) über alle technischen Details in Verbindung mit der Ausrüstung und Geräten aufgrund von einem Übergabeprotokoll und/oder einer Inventarliste zu verständigen. Der Vercharterer kann auch eine Probefahrt verlangen. Mit der Unterzeichnung der Liste bestätigt der Charterer/Skipper, das Wasserfahrzeug in gutem Zustand, sauber und mit vollständig funktionsfähiger Ausrüstung und Geräten übernommen zu haben. Zudem bestätigt er/sie, dass er/sie alle erforderlichen Genehmigungen zur Führung des Wasserfahrzeugs nach deutschem Recht besitzt (ausgenommen bis 15 PS Außenbordmotor).
Etwaige Mängel, Schäden oder fehlende Ausrüstung und/oder Geräte müssen schriftlich festgehalten werden.
Der Charterer kann die Übernahme verweigern, wenn die Sicherheitsstandards der nicht den nationalen Vorschriften entsprechen, oder wenn Schäden vorhanden sind, dass die Sicherheit
des Wasserfahrzeugs und der Besatzung nicht mehr gewährleistet ist.
Der Vercharterer kann die Übergabe des Wasserfahrzeugs in folgenden Fällen ablehnen:
• wenn die Chartergebühr nicht in voller Höhe bezahlt wurde,
• wenn die Kaution nicht geleistet oder durch eine Versicherung ersetzt wurde,
• wenn kein Bootsführerschein für den Skipper vorliegt oder der vorliegende Bootsführerschein für das gecharterte Wasserfahrzeug nicht geltend ist,
• wenn es sich bei der Übernahme oder der Probefahrt herausstellt, dass der Skipper die erforderliche Qualifikation nicht besitzt.

• wenn der Charterer sich nicht das Sicherheitsvideo, auf der Seite www.pani-puente.de, angeschaut hat

• wenn der Charterer sich nicht das Video für die technische Einweisung, auf der Seite www.pani-puente.de, angeschaut hat

• wenn der Charterer sich nicht das Video für die Trailereinweisung, auf der Seite www.pani-puente.de, angeschaut hat

 

 

 

Beim Letzteren oder im Falle von Problemen mit dem Bootsführerschein des Skippers kann die Reise mit einem anderen Skipper angetreten werden, wobei der Charterer alle Kosten trägt.

13.  Verzögerung bei der Übernahme
Falls der Vercharterer kein Wasserfahrzeug oder einen entsprechenden Ersatz (ein Wasserfahrzeug mit ähnlichen Abmessungen, Ausrüstung und Geräten) bereitstellen kann und es zu einer Verzögerung von mehr als 2 Stunden der gesamten Charterzeit oder maximal 4 Stunden kommt, hat der Charterer das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. In einem solchen Fall werden ihm die bereits geleisteten Zahlungen rückerstattet. Keine weiteren Ansprüche können geltend gemacht werden.
Steht bereits vor dem Charterbeginn fest, dass das Wasserfahzeug bzw. ein geeigneter Ersatz zum vertraglich vereinbarten Termin nicht zur Verfügung stehen wird, verpflichtet sich der Verchaterer, den Charterer darüber zu verständigen, sobald sie davon Kenntnis hat. In
diesem Fall können beide Seiten bereits vor dem Charterbeginn vom Vertrag zurücktreten. Die bis dahin geleisteten Zahlungen des Charterers werden ihm wie oben rückerstattet. Keine weiteren Ansprüche können geltend gemacht werden.

14.  Versicherung und Kaution
Die Höhe der Kaution beträgt 200€
Das gecharterte Wasserfahrzeug ist Haftpflichtversichert.
Die finanzielle Haftung des Kunden (Charterers) für Verluste oder Schäden, die von ihm oder einem Besatzungsmitglied verursacht wurden, ist voll zu tragen.
Es wird ausdrücklich festgelegt, dass die Haftung des Charterers bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz nicht auf die vereinbarte Kaution begrenzt ist. Es kann dazu kommen, dass der Charterer den vollen Schaden zahlen muss. Die Kaution ist vor Fahrtantritt in Vorkasse zu zahlen.

15.  Nutzung des Wasserfahrzeugs, Pflichten, Schadenersatz
Der Charterer/Skipper verpflichtet sich, das Wasserfahrzeug in Einklang mit den Regeln guter Seemannschaft sowie unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften des jeweiligen besuchten Landes zu führen.
Der Charterer oder der von ihm beauftragte Skipper verpflichtet sich,
• nur die maximal zulässige Anzahl von Personen mitzuführen
• an keinen Wettfahrten ohne ausdrückliche Zustimmung des Vercharterers teilzunehmen

oder das Wasserfahrzeug weiter zu verchartern,
• das Wasserfahrzeug nicht zum Schleppen anderer Wasserfahrzeugen (außer in Notfällen) zu verwenden.
• einen unsicheren Anker- oder Liegeplatz zu verlassen, wenn die Wetterprognose bzw. die aktuelle Wettersituation bzw. erkennbare Wetterentwicklung das geboten erscheinen lassen,
• während aller Liegezeiten dafür Sorge zu tragen, dass eine Gefährdung des Wasserfahrzeugs rechtzeitig erkannt werden kann und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung getroffen werden können.

Bei Schäden am Wasserfahrzeug durch Materialabnützung hat der Chartere/Skipper die Reparatur oder den Ersatz entsprechend der Weisung des Vercharterers oder seines Bevollmächtigten zu veranlassen. Wenn keiner von denen erreicht werden kann, ist der
Charterer/Skipper berechtigt, die Reparatur oder den Ersatz zu organisieren, wenn der Betrag den Wert von € 50,00 nicht überschreitet. Diese Ausgabe wird am Ende der Reise nach Vorlage der Rechnung zurückbezahlt, sofern die Schäden nicht auf
fehlerhafte Bedienung, falsches bzw. fahrlässiges Verhalten des Charterers/Skippers oder der Besatzung zurückzuführen sind.
Ausgetauschte Teile sind aufzubewahren. Falls das Wasserfahrzeug wegen notwendiger Reparaturen nicht mehr Fahrtauglich ist, hat der Charterer anteilig der bezahlten Chartergebühren Anspruch auf Schadenersatzforderungen (max. Rückforderung der gezahlten Chartergebühren).
Keine weiteren Ansprüche können geltend gemacht werden.

Bei größeren Schäden oder einer Havarie, möglicher Verspätung, Verlust oder Manövrierunfähigkeit des Wasserfahrzeugs ist der Vercharterer unverzüglich zu benachrichtigen. Der Charterer/Skipper hat alles zu unternehmen, um die Schäden zu mindern und die Folgeschäden (z. B. Ausfall usw.) zu vermeiden. Der Charterer/Skipper ist verpflichtet, in Absprache mit dem Vercharterer erforderliche Reparaturen zu veranlassen, zu dokumentieren, zu überwachen und über den Preis und die Zahlung zu verhandeln. Zudem ist der Charterer/Skipper verpflichtet, ein Protokoll über die Details der Schäden zu führen und, falls es zu Ansprüchen von Drittpersonen kommen könnte, alle Daten von den zuständigen Behörden bestätigen zu lassen. Der Charterer/Skipper kann zur Bezahlung aller Kosten verpflichtet werden, falls die vorhergehend angeführten Bedingungen nicht entsprechend erfüllt wurden. Der Charterer/Skipper haftet in vollem Umfang für alle direkten Kosten und Folgekosten wie z. B. die Beschlagnahme des Wasserfahrzeugs, wenn dies auf sein Verschulden oder das Verschulden eines Besatzungsmitglieds zurückzuführen ist.
Sollte es ein Grund für die Annahme bestehen, dass das Wasserfahrzeug im Unterwasserbereich beschädigt ist, ist das Wasserfahrzeug unverzüglich aus dem Wasser zu holen bei der nächstmöglichen Möglichkeit oder in einen nächstgelegenen Hafen zu fahren. Die Kosten sind vom Charterer zu tragen.
Der Diebstahl des Wasserfahrzeugs oder von Teilen ihrer Ausrüstung ist bei der nächstgelegenen Polizeistation anzuzeigen.
Tiere können nur mit Zustimmung des Vercharterers an Bord mitgeführt werden.

 16.  Rückgabe
Der Charterer muss zu dem in diesem Vertrag festgelegten Zeitpunkt zu dem vereinbarten Treffpunkt zurückkehren oder den Vercharterer über jegliche Änderung sofort zu informieren. Bei der Vereinbarung von Terminen müssen auch Schlechtwetterperioden oder
andere widrige Umstände berücksichtigt werden. Falls der Charterer das Wasserfahrzeug nicht selbst zurückbringen kann, muss er den Vercharterer darüber informieren und das Wasserfahrzeug durch eine von diesem benannte Person auf eigene Kosten und Risiken zurückstellen lassen. Der Charterer ist bis zur Rückgabe verpflichtet, eine qualifizierte Person auf dem Wasserfahrzeug zu lassen. Falls er diese Bestimmung nicht einhält, muss er alle finanziellen Ansprüche, die auf diese Fahrlässigkeit und den Vertragsbruch zurückzuführen sind, befriedigen. Die finanzielle Verpflichtung ist nicht auf die hinterlegte Kaution beschränkt. Der Chartervertrag gilt nicht als vollkommen erfüllt, bis das Wasserfahrzeug im vertraglich vereinbarten Zustand zurückgebracht worden ist. Jeder Verspätung zieht eine Entschädigungszahlung in der Höhe des doppelten täglichen Betrages der Chartergebühr nach sich.
Die Rechnung basiert auf der zum Zeitpunkt der Verspätung gültigen Preisliste des Vercharterers. (Gewährte Preisnachlässe können bei der Berechnung der
Entschädigungszahlung nicht berücksichtigt werden.)
Der Charterer muss das Wasserfahrzeug dem Vercharterer spätestens zu dem mit diesem vereinbarten Termin zurückgeben. Bis zu diesem Zeitpunkt muss die gesamte Besatzung das Wasserfahrzeug verlassen haben und das Gepäck von dem Wasserfahrzeug entfernt werden. Die Zeit für die Reinigung und Rückgabe inkl. Kontrolle durch den Vercharterer oder seinen Bevollmächtigten ist ein Bestandteil des vertraglich festgesetzten Zeitplans.
Bei der Rückgabe des Wasserfahrzeugs sind verlorene oder beschädigte  Ausrüstungsgegenstände oder Geräte zu protokollieren und zu bezahlen. Der Betrag kann von der Kaution abgezogen werden, Außerdem muss der Vercharterer über Grundberührungen und festgestellte Mängel informiert werden.
Wenn das Wasserfahrzeug und deren Ausrüstung in gutem Zustand, sauber, komplett zurückgegeben werden, wird dem Charterer die hinterlegte Kaution zurückerstattet. Der ordnungsgemäße Zustand des Wasserfahrzeugs zum Zeitpunkt der Rückgabe muss vom
Charterer und Vercharterer oder dessen Bevollmächtigten protokolliert und unterschrieben werden.
Der Vercharterer ist dazu berechtigt, die Endreinigung auf Kosten des Charterers ausführen zu lassen. Der Charterer muss das Wasserfahrzeug im sauberen und ordentlichen Zustand in Einklang mit den Regeln guter Seemannschaft zurückgeben. Ist das nicht der Fall, kann der Vercharterer zusätzliche Reinigungskosten berechnen.

17.  Vorbehalte des Vercharterers
Bei verminderter Sicht, Gewitter, Sturm und bei Nacht ist die Fahrt verboten. Es ist der nächstgelegene Hafen bzw. Liegestelle anzufahren. Die Kosten trägt der Charterer/Skipper. Die Verantwortung für die Folgen einer Missachtung dieser Einschränkungen trägt allein der Charterer/Skipper.

18.  Haftung und Gerichtsstand
Alle Streitfälle zwischen dem Charterer und dem Vercharterer sind direkt zwischen diesen zu regeln. Wenn eine Schlichtung oder ein Gerichtsverfahren erforderlich sind, befindet sich der Gerichtsstand am Ort des Hauptsitzes des Vercharterers. Auf jegliche Streitigkeiten zwischen dem Charterer und der Agentur findet deutsches Recht Anwendung. Wenn die Streitigkeiten auf gerichtlichem Wege gelöst werden müssen, befindet sich der Gerichtsstand am Ort des Hauptsitzes des Vercharterers.

19.  Haftung
Bei Vertragsabschluss bestätigt der Charterer, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelesen zu haben und mit deren Inhalt einverstanden zu sein.